| Kontakt | AGB | | Impressum | |||||||
|
|||||||
|
|
|
Die Beförderung von Umzugsgut ist gesetzlich geregelt im “Vierten Abschnitt-Frachtgeschäft” des HGB und hier speziell in den §§ 451 bis 451h. Zur besonderen Beachtung durch den Auftraggeber: Der Möbelspediteur haftet für Schäden und Verluste, die in der Zeitspanne auftreten, in der er das Beförderungsgut in seinem Gewahrsam hat. Die Höhe der Haftung richtet sich nach dem deklarierten Sendungswert. Geben Sie diesen Wert bitte an. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Gutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Unterbleibt die Wertangabe, ist die Haftung begrenzt auf 3.100 Euro je Möbelwagenmeter (=620 Euro je Kubikmeter) je Sendung. Zur besonderen Beachtung durch den Empfänger: Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: 1. Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich errkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. 2. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste, die Sie erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellen, müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. 3. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. 4. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. 5. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. 6. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
|
| |